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# Art 16 BayWaldG (Bayern) — Aufforstung

Bayerisches Waldgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn und soweit

1. die Aufforstung Landschaftsplanungen im Sinn des Art. 4 BayNatSchG widerspricht,

2. wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden,

3. der Erholungswert der Landschaft wesentlich beeinträchtigt wird,

4. erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind oder

5. eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, aber noch nicht erfolgt ist.

(2) Die Forstbehörde kann geplante oder erfolgte Aufforstungen, die Abs. 1 widersprechen, untersagen oder ihre Beseitigung anordnen.

(3) In Fällen, in denen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls die Aufforstung geboten ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten die Aufforstung zu dulden.

(4) Auf die Aufforstung von Flächen, die in auf Gesetz beruhenden Plänen zur Aufforstung vorgesehen sind, ist im Rahmen der Förderung der Forstwirtschaft hinzuwirken. Die Aufforstung solcher Flächen ist durch Zusammenlegung im Flurbereinigungsverfahren zu erleichtern. Soweit sich für eine Aufforstung nach Satz 1 keine Träger finden, sollen der Freistaat Bayern oder sonstige Gebietskörperschaften die Flächen erwerben und aufforsten.

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Zitiervorschlag: Art 16 BayWaldG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/16

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