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# Art 14 BayWaldG (Bayern) — Bewirtschaftung des Waldes

Bayerisches Waldgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wald ist im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren. Hierzu sind insbesondere

1. bei der Waldverjüngung standortgemäße Baumarten auszuwählen und standortheimische Baumarten angemessen zu beteiligen sowie die Möglichkeiten der Naturverjüngung zu nutzen,

2. die Wälder bedarfsgerecht und naturschonend zu erschließen,

3. der Waldboden und die Waldbestände bei der Waldbewirtschaftung pfleglich zu behandeln,

4. auf die Anwendung von Düngemitteln zum Zweck der Ertragssteigerung zu verzichten und der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln möglichst zu vermeiden,

5. die biologische Vielfalt zu erhalten,

6. im Hochwald Kahlhiebe zu vermeiden; Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) In Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 sowie in Erholungswäldern können zur Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion Handlungen, welche diese Funktionen des Waldes beeinträchtigen oder gefährden würden, untersagt werden. Die Eigentümer solcher Wälder und die Nutzungsberechtigten haben ferner die zur Sicherstellung der Schutz- und Erholungsfunktionen notwendigen Maßnahmen zu dulden. In Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 und in denjenigen Erholungswäldern, die sich im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden, können ferner zur Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen vorgeschrieben werden. In Bannwäldern dürfen Maßnahmen im Sinn der Sätze 1 bis 3 nicht angeordnet oder vorgeschrieben werden. Sind jedoch zum Schutz der Bevölkerung vor Immissionen bestimmte Wirtschaftsmaßnahmen erforderlich, so können diese demjenigen auferlegt werden, der die Immission verursacht. Der Waldbesitzer hat in diesem Fall solche Maßnahmen zu dulden.

(3) Der Kahlhieb im Schutzwald bedarf der Erlaubnis. Sie ist zu erteilen, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt.

(4) Die Erlaubnis nach Abs. 3 ist zu versagen, wenn und soweit

1. in den Fällen des Art. 10 Abs. 1 die Schutzfunktion des Waldes wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet würde,

2. im Fall des Art. 10 Abs. 2 ein unverhältnismäßiger Nachteil für benachbarte Waldbestände zu befürchten ist,

3. dem Kahlhieb Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes entgegenstehen.

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Zitiervorschlag: Art 14 BayWaldG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/14

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