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§ 2 BayWaSchainvV (Bayern) — Zuständigkeit

Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ordnet die Durchführung der Waldschadensinventur und deren Einzelheiten an.