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# § 1 BayWSGV1998_986 (Bayern)

Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die „Ehrenbergquelle“, „Kalkrainquelle“, „Waldmühlenquelle II“ und „Waldmühlenquelle III“ im Ortsteil Reulbach und „Alte Quelle“ und „Neue Quelle“ im Ortsteil Seiferts der Gemeinde Ehrenberg (Rhön), Landkreis Fulda  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die „Ehrenbergquelle“, „Kalkrainquelle“, „Waldmühlenquelle II“ und „Waldmühlenquelle III“ im Ortsteil Reulbach und „Alte Quelle“ und „Neue Quelle“ im Ortsteil Seiferts der Gemeinde Ehrenberg (Rhön), Landkreis Fulda, ist das Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Staatliches Umweltamt Bad Hersfeld, in Hessen.

Diese handelt unter Anwendung des in Bayern geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Landratsamt Rhön-Grabfeld, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Freistaat Bayern erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und Entschädigungsverfahren.

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Zitiervorschlag: § 1 BayWSGV1998_986 (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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