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Art VI BayWKrSaalachBek (Bayern)

Abkommen zwischen der Regierung des Freistaates Bayern und der Bundesregierung der Republik Österreich über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch dieses Abkommen werden die bestehenden Vertragsverhältnisse hinsichtlich des Verlaufs der Staatsgrenze und der Regelung flußbaulicher Belange nicht berührt.

(2) Soweit zur Durchführung dieses Abkommens Rechte und Pflichten Dritter begründet werden müssen, wird auf beiden Seiten die unmittelbare Berechtigung bzw. Verpflichtung der in Betracht kommenden Beteiligten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten bewirkt werden.