Die durch den Verlauf der Staatsgrenze und den Ausbau einzelner Stufen sowie durch andere Umstände bedingten Verhältnisse am Saalachunterlauf lassen die Anwendung des Vertrages vom 16. Oktober 1950 über die Österreichisch-Bayerische Kraftwerke AG auf die genannte Flußstrecke nicht zweckmäßig erscheinen.