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# Art 87 BayWG (Bayern) — Abgabe für Kleineinleiter (Zu § 8 AbwAG)

Bayerisches Wassergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kleineinleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser bleibt abgabefrei, wenn

1. es in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird und

2. der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht beseitigt oder verwertet oder nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils gültigen Fassung verwertet wird; hierzu ist eine Bestätigung der Gemeinde vorzulegen.

(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird oder die nach Abs. 1 abgabefrei sind oder deren Abwasser gemäß § 2 Abs. 2 AbwAG im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung in den Untergrund verbracht wird.

(3) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

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Zitiervorschlag: Art 87 BayWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/87

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