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# Art 85 BayWG (Bayern) — Erklärung und Nachweis niedrigerer Werte (Zu § 4 Abs. 5 AbwAG)

Bayerisches Wassergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird nach § 4 Abs. 5 AbwAG gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde erklärt, dass eine niedrigere als die nach Art. 83 festgesetzte Abwassermenge eingehalten wird, ist auch nachzuweisen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. § 4 Abs. 5 Satz 5 und 6 AbwAG gilt für die Schmutzwassermenge entsprechend.

(2) Die Einhaltung des niedriger erklärten Wertes ist durch Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen mit der Maßgabe, dass diese Messungen mindestens vierzehntäglich und höchstens täglich durchzuführen sind. Ein nach Satz 1 durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen im Sinn von § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG. Der Nachweis ist spätestens drei Monate nach Ende des nach § 4 Abs. 5 AbwAG erklärten Zeitraums dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen.

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Zitiervorschlag: Art 85 BayWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/85

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