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# Art 73 BayWG (Bayern) — Erlass von Rechtsverordnungen, Aufstellung von Plänen

Bayerisches Wassergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rechtsverordnungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz werden nach den Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlassen. Für das Verfahren können auch Karten in unveränderlicher digitaler Form verwendet werden. Eine ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme muss gewährleistet sein.

(2) Die Grenzen des Geltungsbereichs einer Rechtsverordnung nach §§ 51, 53, 76 WHG, Art. 18 und 31 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, durch den, in dessen Interesse die Rechtsverordnung erlassen wurde, sonst durch die erlassende Behörde in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

(3) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach §§ 51, 53, 76 WHG und Art. 31 Abs. 3 führt die zuständige Behörde ein Anhörungsverfahren entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG durch. Art. 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Das Verfahren nach Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Verordnungsentwurf entweder eine bestehende Rechtsverordnung ändert und durch diese Änderung Belange von Betroffenen nicht wesentlich berührt werden oder eine Rechtsverordnung aufhebt. Der Begünstigte ist vorher anzuhören. Eine Verletzung der Vorschriften des Anhörungsverfahrens nach Satz 1 ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung das Ergebnis des Verfahrens nicht beeinflusst hat. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Gründe zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: Art 73 BayWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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