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# Art 54 BayWG (Bayern) — Abwasserkataster

Bayerisches Wassergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Betreiber von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen haben ein Abwasserkataster zu führen, in dem die Informationen über die Einleiter in die Abwasseranlagen in jeweils aktualisierter Form enthalten sind. Sind die Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage nicht Träger der Kanalisation, kann die Kreisverwaltungsbehörde zulassen, dass das Abwasserkataster vom Träger der Kanalisation geführt wird. Das Abwasserkataster besteht mindestens aus dem

1. Kanalkataster, in dem

a) der Kanalbestand,

b) die Sonderbauwerke,

c) die maschinellen Einrichtungen,

d) die Messeinrichtungen,

e) die wesentlichen Einleitungen in die Kanalisation, das sind die nach § 58 WHG genehmigungspflichtigen Einleitungen und die nach den Einleitungsbedingungen vorbehandlungspflichtigen oder besonders überwachungspflichtigen Einleitungen, und

f) die Einleitungsstellen in die Gewässer sowie

g) der Zustand der Anlagen

zu beschreiben und in Übersichtsplänen darzustellen sind;

2. Einleiterkataster, in dem die wesentlichen Einleitungen namentlich und in einer den Kennzeichnungen im Kanalkataster zugeordneten Weise zu erfassen sind.

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Zitiervorschlag: Art 54 BayWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/54

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