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Art 19 BayWG (Bayern) — Benutzung zu Zwecken der Fischerei (Abweichend von § 25 Satz 3 Nr. 2 WHG)

Bayerisches Wassergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf keiner Erlaubnis, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.