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Art 89 BayVwVfG (Bayern) — Ordnung in den Sitzungen

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.