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Art 82 BayVwVfG (Bayern) — Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.