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# § 4 BayVwV153752 (Bayern) — Entgelt

Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen in den Betriebsteilen Ammersee und Starnberger See der Bayerischen Seenschifffahrt GmbH  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Entgelt beträgt je Arbeitsschicht das 8,02-fache des auf eine Stunde entfallenden Entgelts der Entgeltgruppe und Stufe des Beschäftigten erhöht um 53 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Stufe 6 der Entgeltgruppe 5. Der jeweilige Entgelttarifvertrag zum TV-L gilt entsprechend.

(2) Das Entgelt pro Schicht richtet sich grundsätzlich nach der Tätigkeit, die der Beschäftigte verrichtet; beim Wechsel der Tätigkeit innerhalb einer Schicht richtet sich das Entgelt nach der höher zu bewertenden Tätigkeit.

(3) Der Beschäftigte hat, soweit es der Dienst erfordert, jede ihm übertragene Arbeit zu leisten, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung und körperlichen Eignung zugemutet werden kann, ohne dass der Arbeitsvertrag förmlich geändert wird. Dabei kann ihm sowohl eine höher als auch eine niedriger bezahlte Beschäftigung übertragen werden. Die als Handwerker eingestellten Beschäftigten erhalten auch während einer Verwendung als Nichthandwerker das Entgelt eines Handwerkers.

Protokollnotiz zu Absatz 1

Bei Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Beschäftigten des Freistaates Bayern sind die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung des Entgelts pro Schicht entsprechend anzupassen.

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Zitiervorschlag: § 4 BayVwV153752 (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwV153752/4

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