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# Art 10 BayVwSG (Bayern) — Wirtschaftsführung

Bayerisches Verwaltungsschulgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Wirtschaftsführung gelten der Dritte Teil und Art. 117a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und die dazu gemäß Art. 120 GO erlassenen Ausführungsvorschriften entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:

1. der Verwaltungsrat beschließt in nichtöffentlicher Sitzung;

2. der Haushaltsplan wird nicht öffentlich aufgelegt; die Haushaltssatzung wird im Bayerischen Staatsanzeiger bekanntgemacht;

3. Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und der Vermögensnachweis können von für Gemeinden verbindlich erklärten Regelungen und Mustern abweichen;

4. die Vorschriften über die örtliche Rechnungsprüfung sind nicht anzuwenden.

(3) Soweit es Organisation und Aufgaben der Verwaltungsschule erfordern, kann die Aufsichtsbehörde weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

(4) Überörtliches Prüfungsorgan ist der Bayerische Kommunale Prüfungsverband. Die Prüfungsberichte sind dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

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Zitiervorschlag: Art 10 BayVwSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwSG/10

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