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Art 1 BayVwSG (Bayern) — Rechtsform, Träger

Bayerisches Verwaltungsschulgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bayerische Verwaltungsschule (Verwaltungsschule) ist eine dienstherrnfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung.

(2) Träger der Verwaltungsschule sind der Freistaat Bayern, die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke.