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# § 2 BayVollstrVV (Bayern) — Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung

Bayerische Vollstreckungsvergütungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beamtinnen und Beamten im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung, die zu mindestens 30 % ihrer regelmäßigen Arbeitszeit im Außendienst verwendet werden, erhalten eine monatliche Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Verhältnis des zeitlichen Umfangs der im Kalendermonat erfolgten Verwendung im Außendienst zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft basierend auf einem Höchstbetrag. Dieser beläuft sich

1. für Beamtinnen und Beamte in einer zentralen Pfandverwertungsstelle

a) auf 75 € für Versteigerer,

b) ansonsten auf 40 €,

2. im Übrigen auf 150 €.

(2) Bei einer Unterbrechung der Verwendung im Außendienst aus von den Beamtinnen und Beamten nicht zu vertretenden Gründen wird die Vergütung weitergewährt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Erholungsurlaub oder eine Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat.

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Zitiervorschlag: § 2 BayVollstrVV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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