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# § 5 BayVirtHSchV (Bayern) — Präsidium

Verordnung über die Virtuelle Hochschule Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Präsidium setzt sich aus zwei Professoren aus den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Bereich des Freistaates Bayern und einem Professor aus den Fachhochschulen und anderen Hochschulen mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig, im Bereich des Freistaates Bayern zusammen. Die Professoren werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, die gleichzeitig einen Professor als Präsidenten bestimmt. Die übrigen Mitglieder des Präsidiums führen die Bezeichnung Vizepräsident. Die Mitgliedersammlung bestimmt zusätzlich zwei stellvertretende Vizepräsidenten, und zwar je einen für den Bereich der Universitäten bzw. der Fachhochschulen.

(2) Das Präsidium wirkt in gemeinsamer Verantwortung zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgabe zusammen. Es legt das Gesamtprogramm der Virtuellen Hochschule Bayern fest, stellt die Voranschläge zum Staatshaushaltsplan auf und entscheidet über die Verteilung der der Virtuellen Hochschule Bayern zugewiesenen Mittel.

(3) Das Präsidium bestellt den Geschäftsführer.

(4) Der Präsident handelt für die Virtuelle Hochschule Bayern. Er kann diese Befugnis auf die Vizepräsidenten übertragen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die Trägerhochschulen werden vom Präsidenten insoweit vertreten, als dies für die Erfüllung der Aufgabe nach § 2 unabdingbar ist.

(5) Der Präsident nimmt gegenüber dem Geschäftsführer die Aufgabe des Vertreters des Freistaates Bayern als Arbeitgeber wahr.

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Zitiervorschlag: § 5 BayVirtHSchV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/5

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