Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr folgende Verordnung:
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Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr folgende Verordnung: