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§ 1 BayVerwFachAngIHK (Bayern)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 886) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.

[Amtl. Anm.:] Nunmehr Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten, BGBl. FN 800-21-1-69