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# Anlage 1 BayVerwFachAngAusbV (Bayern) — (zu § 2 Abs. 2) Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – sachliche Gliederung –

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1

Fallbezogene Rechtsanwendung

a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen

b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden

c) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten

d) Entscheidungen begründen

2

Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)

a) örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen

b) Anträge aufnehmen

c) Bescheide erlassen

d) sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen

e) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen

f) Vollstreckungsarten unterscheiden

g) Rechtsbehelfe prüfen

3

Kommunalrecht

a) Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern

b) Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen

c) rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern

d) bei der Vorbereitung von Sitzungen und dem Vollzug der Beschlüsse kommunaler Gremien mitwirken

e) Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläutern

f) Grundsätze der kommunalen Einnahmenbeschaffung anwenden

g) Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen

h) Wirtschaftsgrundsätze für gemeindliche Unternehmen beschreiben

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Zitiervorschlag: Anlage 1 BayVerwFachAngAusbV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerwFachAngAusbV/anlage-1

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