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Art 6 BayVersRücklG (Bayern) — Zuführung der Mittel

Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Pauschale Zuführungen zum Sondervermögen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.

(2) An den Freistaat Bayern bezahlte Versorgungszuschläge (Art. 14 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes) sind dem Sondervermögen zuzuführen.