(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) Heimat verwaltet das Sondervermögen. Es kann die Verwaltung der Mittel auf Körperschaften, Anstalten oder andere Einrichtungen innerhalb oder außerhalb der Staatsverwaltung übertragen.
(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind so anzulegen, dass größtmögliche Sicherheit und Rentabilität gewährleistet sind. Das Staatsministerium wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten zur Anlage der Mittel zu regeln.