Für die Zweckbindung, die Vermögenstrennung und die Auflösung der Versorgungsrücklagen gelten Art. 3, 8 und 12 entsprechend.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Für die Zweckbindung, die Vermögenstrennung und die Auflösung der Versorgungsrücklagen gelten Art. 3, 8 und 12 entsprechend.