nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 14 BayVersRücklG (Bayern) — Anzuwendende Vorschriften

Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zweckbindung, die Vermögenstrennung und die Auflösung der Versorgungsrücklagen gelten Art. 3, 8 und 12 entsprechend.