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Art 13 BayVersRücklG (Bayern) — Errichtung

Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen bilden die unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Versorgungsrücklagen.

(2) Sie bilden ihre Versorgungsrücklage gemeinsam mit dem Freistaat Bayern, soweit nicht nach Abs. 3 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt entsprechend, wenn sie Staatsbeamte oder Staatsbeamtinnen beschäftigen, deren Bezüge oder Versorgungsbezüge aus eigenen Mitteln zu bestreiten sind.

(3) Die Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands bilden bei diesem eine gemeinsame Versorgungsrücklage. Die gemeinsame Versorgungsrücklage ist in der Bilanz des Versorgungsverbands gesondert auszuweisen. Das Nähere regelt die Satzung des Bayerischen Versorgungsverbands. Mitglieder vergleichbarer Versorgungswerke außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes können sich nach Maßgabe der Satzung des jeweiligen Versorgungswerks einer dort gebildeten Versorgungsrücklage anschließen.

(4) Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands sind, bilden jeweils eigene zweckgebundene Sonderrücklagen für ihre Versorgungsaufwendungen.

(5) Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen gestattet wurde, ihre Versorgungsrücklage allein oder gemeinsam mit Gemeinden und Gemeindeverbänden zu bilden, führen die Rücklagenbildung in der bisherigen Form fort. Dies gilt entsprechend für die Sozialversicherungsträger, denen die gemeinsame Bildung von Versorgungsrücklagen bei ihren jeweiligen Landesverbänden gestattet wurde.