(1) Soweit die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens einer Einrichtung übertragen wurde (Art. 5 Abs. 1 Satz 2), legt diese dem Staatsministerium jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Das Staatsministerium stellt am Ende jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.
(2) In den Jahresrechnungen sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.
(3) Das Staatsministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der Jahresrechnung einen Geschäftsbericht über den Bestand und die Entwicklung des Sondervermögens sowie dessen Anlage und Verwaltung. Der Geschäftsbericht ist zu veröffentlichen und dem Landtag zu übersenden.