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# § 8 BayVermGeoLEV_4QE (Bayern) — Ausbildungsrahmenplan, Zeitplan

Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erstellt in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss (§ 11) im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus einen Ausbildungsrahmenplan.

(2) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung stellt für die Ausbildung der Referendare und Referendarinnen einen Zeitplan auf und gibt ihn den Referendaren und Referendarinnen schriftlich bekannt. Der Zeitplan gilt für die Referendare und Referendarinnen als Zuweisung zu den Ausbildungsstellen im Sinn des Art. 23 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(3) Über die Ausbildung der Referendare und Referendarinnen und zur Beurteilung ihrer Leistungen sind Ausbildungsnachweise zu führen.

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Zitiervorschlag: § 8 BayVermGeoLEV_4QE (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/8

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