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# § 21 BayVermGeoLEV_4QE (Bayern) — Prüfungszeugnis

Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote und die Prüfungsgesamtpunktzahl ersichtlich sind. In einer Beilage zum Prüfungszeugnis werden zusätzlich die Platzziffer, die Einzelbewertungen der praktischen und schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Punktzahl der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Bei der Mitteilung der Platzziffer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. Haben mehrere Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen die gleiche Platzziffer erreicht, so ist auch deren Anzahl anzugeben.

(2) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfungsgesamtnote „ausreichend“ erhalten haben, kann das Zeugnis auf Antrag ohne Angabe der Prüfungsgesamtnote, d.h. nur mit der Feststellung erteilt werden, dass sie die Prüfung bestanden haben.

(3) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Große Staatsprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, erhalten eine schriftliche Bescheinigung über die Ausbildung und das Nichtbestehen.

(4) Die listenmäßige Aufstellung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Prüfungsnoten und Platzziffern ist jeweils spätestens zwei Monate nach Abschluss der Prüfung über das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus sowie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 21 BayVermGeoLEV_4QE (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/21

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