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# § 2 BayVermGeoLEV_4QE (Bayern) — Einstellungsvoraussetzungen

Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. einen Diplom- oder vergleichbaren Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Fachrichtung Vermessung/Geoinformatik erworben hat oder

2. einen Master-Abschluss an einer Hochschule in einem Studiengang der Fachrichtung Vermessung/Geoinformatik erworben hat,

3. das Auswahlverfahren (§ 3) erfolgreich durchlaufen hat und

4. die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Für den Master-Abschluss werden ausschließlich inhaltlich aufeinander aufbauende Bachelor-, Diplom- und Masterstudiengänge mit einer Regelstudienzeit von zehn Fachsemestern anerkannt, die fundiertes Fachwissen im Bereich der Vermessung zu den Themenbereichen Vermessungswesen, Landmanagement, Liegenschaftskataster, Geoinformationssysteme, Satellitenpositionierung, Photogrammetrie und Fernerkundung vermitteln.

(2) Angehörige anderer Verwaltungen können auf Antrag dieser Verwaltungen an der Ausbildung und Prüfung teilnehmen, soweit sie die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 und Satz 2 erfüllen.

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Zitiervorschlag: § 2 BayVermGeoLEV_4QE (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/2

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