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§ 16 BayVermGeoLEV_4QE (Bayern) — Bewertung der Prüfungsarbeiten; Noten und Punktzahlen

Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Prüfern und Prüferinnen selbstständig und unabhängig unter Verwendung der folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

= 14 bis 15 Punkte,

gut

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft

= 11 bis 13 Punkte,

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 8 bis 10 Punkte,

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 5 bis 7 Punkte,

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 2 bis 4 Punkte,

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 bis 1 Punkt.

(2) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer und Prüferinnen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so ergibt sich die endgültige Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen sollen die beiden Prüfer und Prüferinnen versuchen, sich auf eine Punktzahl zu einigen oder bis auf zwei Punkte anzunähern. Gelingt dies nicht, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine vom Prüfungsausschuss bestimmte Person.

(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei denen sie Aufsicht geführt haben.