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# § 13 BayVermGeoLEV_4QE (Bayern) — Prüfungskommissionen für die praktische Prüfung

Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Abnahme der beiden praktischen Prüfungsteile bildet der Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen. Sie setzen sich jeweils aus drei Mitgliedern zusammen. Das vorsitzende Mitglied soll Mitglied des Prüfungsausschusses sein und der Verwaltung angehören, über deren Ausbildungsbereich sich der Teil der Prüfung erstreckt. Von den weiteren Mitgliedern muss je eines dem Bereich der Vermessungsverwaltung und dem Bereich der Verwaltung für Ländliche Entwicklung angehören. Für die Mitglieder ist jeweils mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachliche Schwerpunkte Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung, besitzen und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.

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Zitiervorschlag: § 13 BayVermGeoLEV_4QE (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/13

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