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§ 6 BayVerfOGErl (Bayern) — Ausschlussgründe einer Auszeichnung

Ordensstatut zum Gesetz über den „Bayerischen Verfassungsorden“ (BayVerfOG) Erlass über das Ordensstatut des „Bayerischen Verfassungsordens“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Orden soll nicht verliehen werden, soweit aufgrund desselben Sachverhalts bereits eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland oder mit dem Bayerischen Verdienstorden erfolgt ist.