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§ 3 BayVerfOGErl (Bayern) — Aushändigung

Ordensstatut zum Gesetz über den „Bayerischen Verfassungsorden“ (BayVerfOG) Erlass über das Ordensstatut des „Bayerischen Verfassungsordens“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Orden wird nach näherer Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags durch sie oder ihn ausgehändigt.