nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 BayVerfOGErl (Bayern) — Verleihungsurkunde

Ordensstatut zum Gesetz über den „Bayerischen Verfassungsorden“ (BayVerfOG) Erlass über das Ordensstatut des „Bayerischen Verfassungsordens“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verleihungsurkunde wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags ausgefertigt. Sie ist mit dem großen Staatssiegel zu versehen. Abschriften des Gesetzes über den „Bayerischen Verfassungsorden“ und dieses Statuts sind beizufügen.