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Art 7 BayVerfOG (Bayern) — Ordensstatut

Gesetz über den Bayerischen Verfassungsorden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt das Präsidium des Landtags in einem Ordensstatut. Dieses enthält auch Vorschriften über die Aberkennung des Ordens bei Unwürdigkeit der Ausgezeichneten und deren Folgen. Das Ordensstatut wird im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.