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Art 7 BayVerdOG (Bayern)

Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beliehene erhält eine Urkunde über die Verleihung. Diese wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht.