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# Art 30 BayVSG (Bayern) — Verfahren

Bayerisches Verfassungsschutzgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend. Eine Anhörung nach § 34 Abs. 1 FamFG unterbleibt. Die richterlichen Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an den Betroffenen. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Das Landesamt ist in entsprechender Anwendung von § 96 StPO nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(2) Ist eine richterliche Entscheidung nach diesem Gesetz ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen.

(3) Entscheidungen des Gerichts und sonstige Unterlagen über Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der richterlichen Entscheidung unterliegen, werden nur beim Landesamt verwahrt. Eine Speicherung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.

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Zitiervorschlag: Art 30 BayVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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