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Art 28 BayUniKlinG (Bayern) — Dienstverhältnisse

Bayerisches Universitätsklinikagesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Auszubildende der Stiftung gelten die für den Freistaat Bayern jeweils einschlägigen Bestimmungen. Die Stiftung beteiligt sich an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Beschäftigten.