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Art 27 BayUniKlinG (Bayern) — Stiftungssatzung

Bayerisches Universitätsklinikagesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Stiftungssatzung geregelt. Erlass und Änderung der Stiftungssatzung bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrats und der Genehmigung des Staatsministeriums.