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Art 13 BayUniKlinG (Bayern) — Zusammenarbeit der Universitätsklinika und Universitäten untereinander sowie mit hochschulexternen Dritten

Bayerisches Universitätsklinikagesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Universitätsklinika wirken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander, mit den Universitäten und mit hochschulexternen Dritten, insbesondere mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, zusammen. Sie sollen in geeigneten Fällen zur Wahrnehmung standortübergreifender Aufgaben gemeinsame Einrichtungen, insbesondere Zentren für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und für die Übertragung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Krankenversorgung, schaffen und mit diesen kooperieren.

(2) Für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Kooperationen gilt Art. 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 7 BayHIG entsprechend. Die gemeinsamen Einrichtungen verarbeiten die Daten einschließlich Daten nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) in alleiniger Verantwortung und nach Maßgabe der Datenschutzregelungen im Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG).