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# Art 1 BayUniKlinG (Bayern) — Rechtsform

Bayerisches Universitätsklinikagesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Bayern betreibt als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung

1. das Klinikum der Universität Augsburg (Universitätsklinikum Augsburg),

2. das Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Universitätsklinikum Erlangen),

3. das Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU Klinikum),

4. das Klinikum der Technischen Universität München (TUM Klinikum),

5. das Klinikum der Universität Regensburg (Universitätsklinikum Regensburg),

6. das Klinikum der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universitätsklinikum Würzburg).

(2) Über die Zuordnung von Einrichtungen zu einem Klinikum entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) im Benehmen mit der Hochschulleitung und dem Klinikumsvorstand nach Anhörung des Aufsichtsrats durch Verwaltungsakt; Rechtsbehelfe dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Der Freistaat Bayern überlässt dem Klinikum ohne Änderung des Eigentums die für den Betrieb notwendigen Grundstücke unentgeltlich zur Nutzung. Der Freistaat Bayern kann im Rahmen des staatlichen Immobilienmanagements hierfür weitere Grundstücke erwerben. Soweit Grundstücke des Körperschaftsvermögens einer Universität dem Klinikum dienen, stellt sie die Universität unentgeltlich zur Verfügung.

(4) Das Klinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 7 der Abgabenordnung (AO).

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Zitiervorschlag: Art 1 BayUniKlinG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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