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Art 2 BayUebertrGLKr (Bayern)

Gesetz zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands wird jedem Landratsamt aus dem Personalstand der bisherigen Amtskassen ein Staatsbeamter, den zehn Landkreisen, die am 1. Januar 1960 die höchste Einwohnerzahl aufweisen, je ein weiterer Staatsbeamter belassen. Landratsämtern, die Flüchtlingslager zu betreuen haben, verbleibt, solange die Lager bestehen, zusätzlich ein weiterer Staatsbeamter.