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# Art 13 BayUKG (Bayern) — Trennungsgeld

Bayerisches Umzugskostengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Maßnahmen im Sinn von

1. Art. 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5,

2. Art. 4 Abs. 2 Nrn. 2 bis 7,

3. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 mit Zusage der Umzugskostenvergütung

wird aus Anlass einer getrennten Haushaltsführung oder eines Beibehaltens der Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort Trennungsgeld nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gewährt. Trennungsgeld darf nur gewährt werden, wenn sich die Wohnung der berechtigten Person nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet befindet.

(2) Ist Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn sie uneingeschränkt umzugswillig sind und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets (Art. 4 Abs. 3 Satz 2) nicht umziehen können. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tag der Zusage der Umzugskostenvergütung oder, falls für Berechtigte günstiger, seit dem Wirksamwerden der Maßnahme erfüllt sein.

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Zitiervorschlag: Art 13 BayUKG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayUKG/13

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