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# Art 6 BayUIG (Bayern) — Ablehnung des Antrags

Bayerisches Umweltinformationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach Art. 7 oder 8 abgelehnt, ist dies der antragstellenden Person innerhalb der Fristen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 bekannt zu geben. Der antragstellenden Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 sind darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen.

(2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.

(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach Art. 7 oder 8 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen unkenntlich zu machen oder auszusondern.

(4) Die antragstellende Person ist im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.

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Zitiervorschlag: Art 6 BayUIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayUIG/6

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