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# § 9 BayTierZV (Bayern) — Prüfungsordnung für Kurzlehrgänge über künstliche Besamung

Bayerische Tierzuchtverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin hat erfolgreich teilgenommen, wer im Laufe des Lehrgangs gezeigt hat, dass er die praktische Durchführung der künstlichen Besamung erlernt und ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat. Es werden alle Sachgebiete gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz geprüft. Die Bewertung nimmt die Lehrgangsleitung vor.

(2) Die Lehrgangsleitung übermittelt die Namen der erfolgreichen Prüflinge der Landesanstalt, die die Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz ausstellt.

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Zitiervorschlag: § 9 BayTierZV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayTierZV/9

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