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§ 5 BayTierZV (Bayern) — Prüfungsausschüsse für Lehrgänge über künstliche Besamung und über Embryotransfer

Bayerische Tierzuchtverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung eines Lehrgangs über künstliche Besamung oder eines Lehrgangs über Embryotransfer wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus mindestens drei von der Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) auf die Dauer von fünf Jahren bestellten Mitgliedern und ebenso vielen stellvertretenden Mitgliedern besteht. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Landesanstalt legt die Zahl und die Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse fest und bestellt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses und regelt die Stellvertretung.

(2) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder mitwirken. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Die Landesanstalt gewährt eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Gewährung von Aufwandsentschädigung und Erstattung von Sachkosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen vom 14. Mai 2007 (AllMBl S. 296).