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# § 1 BayTierZV (Bayern) — Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, Veröffentlichung von Ergebnissen

Bayerische Tierzuchtverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Durchführung der Leistungsprüfungen mit Ausnahme pferdesportlicher Veranstaltungen und Zuchtwertschätzungen sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse sind staatliche Aufgaben und obliegen den in der Anlage bestimmten Behörden und beauftragten Stellen. Auf Antrag eines Zuchtverbands oder -unternehmens kann die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen genehmigen, sofern die fachliche Qualität und die Zwecke dieses Gesetzes gewährleistet sind. Die nach Satz 1 bestimmten Behörden oder beauftragten Stellen können Dritte beauftragen, an Aufgaben nach Satz 1 mitzuwirken, soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bieten.

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Zitiervorschlag: § 1 BayTierZV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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