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# Art 6 BayThIngVersStV (Bayern) — Aufsicht

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaats Thüringen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Ingenieurversorgung wird im Benehmen mit dem Thüringer Innenministerium wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Freistaat Thüringen oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können. Die Ingenieurversorgung leitet dem Thüringer Innenministerium die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlusserklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Ingenieurversorgung zu.

(2) Das Thüringer Innenministerium ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter Ausschüsse einzuladen.

(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.

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Zitiervorschlag: Art 6 BayThIngVersStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayThIngVersStV/6

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