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# § 1 BayTV_AUeG (Bayern)

Tarifvertrag über die Festlegung einer von § 1 Abs. 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) abweichenden Höchstüberlassungsdauer  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

1. in sachlicher Hinsicht für die Universitätsklinika in Bayern, das Deutsche Herzzentrum München und für die Krankenhäuser, die Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern (KAV Bayern) sind,

2. in persönlicher Hinsicht für

a) Ärztinnen und Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern stehen und unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte fallen,

b) Ärztinnen und Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Krankenhaus stehen, das Mitglied des KAV Bayern ist, und unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA fallen,

c) Ärztinnen und Ärzte, die im Rahmen eines Kooperationsvertrages in einem Universitätsklinikum, im Deutschen Herzzentrum München oder in einem Krankenhaus, das Mitglied des KAV Bayern ist, eingesetzt werden und aufgrund ihrer Tätigkeit in der jeweiligen Klinik/dem jeweiligen Krankenhaus dem TV-Ärzte oder TV-Ärzte/VKA unterfallen würden.

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Zitiervorschlag: § 1 BayTV_AUeG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayTV_AUeG/1

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