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# § 6 BayTGV (Bayern) — Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

Bayerische Trennungsgeldverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhalten als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen (Art. 5 und 6 BayRKG), soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuss von 2 € je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als elf Stunden beträgt, es sei denn, dass Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht oder des Amts wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt wird. Mehrarbeitsstunden werden berücksichtigt, wenn sie angeordnet sind. Bei Dienstschichten, die sich über zwei Kalendertage erstrecken, wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht berechnet.

(3) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach Absatz 1 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise (Art. 14 Abs. 1 BayRKG) nicht übersteigen, wenn der Berechtigte täglich zurückkehrt, obwohl ihm dies nicht zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Als Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes wird höchstens der Betrag gemäß Art. 9 Abs. 2 BayRKG berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 6 BayTGV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayTGV/6

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